Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen

In Deutschland leben gut sieben Millionen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, davon etwa fünf Millionen Angehörige aus „Drittstaaten“ von außerhalb der Europäischen Union und knapp zwei Millionen Staatsangehörige von EU-Ländern oder ihre Familienangehörigen.

Die Arbeitslosenquote von Ausländern liegt seit vielen Jahren mehr als doppelt so hoch wie die von Deutschen: Im Jahr 2009 lag die Arbeitslosigkeit unter Ausländern bei 19,1 Prozent gegenüber 8,3 Prozent bei Deutschen. Zugleich bestehen nach wie vor – trotz einiger Verbesserungen in den letzten Jahren – rechtliche Hürden bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis sowie bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Seit 1973 gilt für ausländische Arbeitnehmer zudem der so genannte „Anwerbestopp“: Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erhalten, müssen hohe Hürden genommen werden. Das Aufenthaltsgesetz hat das Ziel, die Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen „unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland“.

Für Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, gelten komplizierte Regelungen, unter welchen Bedingungen sie eine Arbeiterlaubnis erhalten können. Dies hängt insbesondere von der Art ihres Aufenthaltsstatus und ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer ab. Die folgende Broschüre versucht, einen Überblick zu geben über die unterschiedlichen Aufenthaltspapiere und die jeweiligen Konsequenzen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Überführung der bisherigen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in eine neu strukturierte Beschäftigungsverordnung (BeschV) hat einige wichtige Änderungen mit sich gebracht. Zum 1. Juli 2013 ist die neue Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten, die nun den Arbeitsmarktzugang sowohl von bereits in Deutschland lebenden als auch neu einreisenden Ausländern regelt. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass es nun eine weitgehende rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Aufenthaltsgestattung und denen mit einer Duldung gibt. Zudem haben nunmehr alle Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26 AufenthG) unabhängig von der Dauer des Aufenthalts einen zustimmungsfreien, unbeschränkten Zugang zu jeder Beschäftigung. Die Zuwanderung von Fachkräften ist außerdem auf bestimmte nicht-akademische Berufsgruppen erweitert worden, soweit es sich um einen Engpassberuf handelt,

Weiterhin haben die Umsetzung der EU-Richtlinien Richtlinie 2011/51/EU und Richtlinie 2011/98/EU Änderungen im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz notwendig gemacht, die auch im Bezug auf den Arbeitsmarktzugang zu Veränderungen führen. Personen, die einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen (nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, haben seit dem 06.09.2013 einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit November 2014 wurde zudem die Wartefrist für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit Duldung auf drei Monate verkürzt. Dazu ist in Bezug auf Personen mit Aufenthaltsgestattung das Asylverfahrensgesetz in § 61 sowie in Bezug auf Personen mit Duldung die Beschäftigungsverordnung in § 32 Abs. 1 entsprechend verändert worden.

Im Juni 2015 ist die mittlerweile siebte Auflage des Leitfadens erschienen, worin alle jüngsten gesetzlichen Änderungen erfasst sind. Der Autor Claudius Voigt hat dabei auch schon die ab Sommer 2015 in Kraft tretenden Änderungen im Aufenthaltsgesetz berücksichtigt.

Leitfaden 7. Auflage, Juni 2015

Der Leitfaden ist auch als gedruckte Fassung beim Flüchtlingsrat Niedersachsen erhältlich und kann in begrenzter Anzahl kostenlos zugesandt werden. Kontakt siehe hier.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ebenfalls im Rahmen des ESF-Bleiberechtsprojektes einen Leitfaden herausgegeben, der speziell für MitarbeiterInnen von Arbeitsagenturen und Jobcenter konzipiert ist, aber auch für andere Personen, die sich über die Zugangsmöglichkeiten von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt informieren wollen, nützlich ist.
Link zum Leitfaden des BMAS hier